Eine der aktuellen Herausforderungen, dem sich die Vertriebe und Hersteller als sogenannte „Erstinverkehrbringer“ von MI-Produkten heutzutage stellen müssen besteht darin, dass sie verschiedenen, z.T. komplexen Aufgaben im Hinblick auf die Preisgestaltung ihrer Produkte gerecht werden müssen. Einerseits gilt als oberster Grundsatz, dass der Händler in seiner Preisgestaltung frei ist. Das gilt nicht nur für Einzelhändler, sondern genauso für alle anderen Anbieter und Gestalter von Endverbraucherpreisen (z.B. für Hersteller mit Direktmarketing und -vertrieb) und ist in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (z.B. im HGB) so festgeschrieben. Aus Gründen der Gewährleistung des freien Wettbewerbes hat ja dafür der Gesetzgeber die sogenannte „Unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) geschaffen. Auf der anderen Seite ist es Teil der Vertriebsarbeit (hier des Vertriebscontrollings), den Abnehmern, also den Händlern eine gewinnbringende Marge zu gewährleisten. In der MI-Branche ist es (wie in vielen anderen Branchen auch) aus kartell- und EU-rechtlichen Gründen nicht gestattet, verbindliche Preisvorgaben zu machen. Anders als z.B. im Buchhandel, in dem es eine Preisbindung gibt. Hier als Vertrieb den richtigen Mittelweg zu finden, ist nicht immer ganz einfach.
Eine Möglichkeit, die der Vertrieb, aber auch die Handelsagentur hier nutzen kann, ist die Festlegung und Bekanntgabe von sogenannten EOC´s (example of economic calculation), also von Beispielen einer (wirtschaftlich sinnvollen) Kalkulation. Diese können in Form von Verkaufspreislisten dem Handelspartner zur Verfügung gestellt werden, wobei sich alle Beteiligten auf rechtlich sicherem Terrain bewegen. Der freie Handelsvertreter ist in diesem Zusammenhang gut beraten, sich von dem Vertrieb, für den er tätig ist, absichern zu lassen, z.B. in dessen Auftrag gehandelt zu haben.